FAQ

Ihre Fragen – unsere Antworten

Sie haben Fragen zur WBV-GPA? Sie wollen wissen, wie Sie rasch zu einer Wohnung kommen? Sie möchten mehr über die Möglichkeit von Förderungen erfahren? Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Telefon: (01) 533 34 14

Fax: (01) 535 49 78

E-Mail: office@wbv-gpa.at

  • WBV-GPA und gemeinnütziger Wohnbau

    Wer ist die WBV-GPA?

    Die Wohnbauvereinigung für Privatangestellte (WBV-GPA) wurde 1953 von der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) als eigenständiges, gemeinnütziges Unternehmen mit dem Ziel, für Gewerkschaftsmitglieder leistbaren Wohnraum zu errichten und diesen langfristig bereitstellen zu können, gegründet.


    Wo ist die WBV-GPA tätig?

    Die WBV-GPA ist in Niederösterreich, der Steiermark, aber vor allem in Wien aktiv.


    Was sind die Tätigkeitsbereiche der WBV-GPA?

    Die Kernbereiche der WBV-GPA umfassen das Liegenschaftsmanagement, die Projektentwicklung, die Errichtung und Sanierung von Wohnhausanlagen, die Vermietung sowie die Verwaltung von Wohnhäusern und Wohnheimen.


    Was ist gemeinnütziger Wohnbau?

    Gemeinnützige Bauvereinigungen bauen, sanieren und verwalten Wohnungen auf Basis des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetztes (WGG). Im WGG sind die Grundprinzipien der Wohnungsgemeinnützigkeit verankert, die in ihrer Kombination ein Alleinstellungsmerkmal der GBVs sind. Im Gegenzug zu diesen Verpflichtungen sind gemeinnützige Bauvereinigungen im Rahmen der Haupt- und Nebengeschäfte von der Körperschaftssteuer befreit.

    Die Grundprinzipien des WGG sind:

    Kostendeckung: GBVs müssen mit ihren Kunden ein angemessenes Entgelt vereinbaren. Dieses darf „nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden“, als sich aus dem Kosten der Herstellung bzw. der Bewirtschaftung der Wohnhäuser ergibt („Kostenmiete“). Auch Wohnungen, deren Finanzierungsdarlehen bereits getilgt sind, unterliegen dauerhaft einer Mietzinsbeschränkung, der so genannten Grundmiete.

    Gewinnbeschränkung: Ertragskomponenten sind Bestandteil der kostendeckenden Preise. Sie sind bei den GBVs jedoch durch das WGG und verschiedene Verordnungen genau festgelegt und in ihrer Höhe begrenzt.

    Vermögensbindung: Eigenkapital ist auf Dauer für gemeinnützige Zwecke gebunden. Dies wird durch eine Begrenzung der Gewinn-Ausschüttung an die Eigentümer und durch die Verpflichtung zur regelmäßigen Investition in den gemeinnützigen Wohnbau gewährleistet. Weiters dürfen Anteile an gemeinnützigen Bauvereinigungen lediglich zum Nennwert der seinerzeitigen Einlage veräußert werden (Nennwertprinzip).

    Begrenzter Geschäftskreis: Eine gemeinnützige Bauvereinigung muss insbesondere folgende Hauptgeschäfte betreiben: Errichtung, Verwaltung und Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen und Heimen im eigenen Namen. In untergeordnetem Maß sind Nebengeschäfte (z.B. Errichtung von Geschäftsräumen, Garagen und Gemeinschaftseinrichtungen) sowie – mit Zustimmung durch die Landesregierung – bestimmte Zusatzgeschäfte zulässig.

    Personelle Einschränkungen: GBVs müssen von Angehörigen des Baugewerbes unabhängig sein, um Koppelungsgeschäfte zum Nachteil der Kunden zu verhindern. Dies gilt vor allem für die Funktionäre von gemeinnützigen Unternehmen. Auch die Bezüge von Funktionären und Angestellten sind gesetzlich reguliert.

    Revisionspflicht: Alle gemeinnützigen Bauvereinigungen müssen einem Revisionsverband angehören und sich jährlich einer Prüfung durch unabhängige RevisorInnen unterziehen. Die Revision prüft nicht nur die Einhaltung der Bilanzierungsgrundsätze, sondern auch die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung sowie die Einhaltung der WGG-Bestimmungen.

    Sie müssen von der zuständigen Landesregierung als gemeinnützig anerkannt werden. Gemeinhin werden solche Bauvereinigungen auch als „Wohnbau-Genossenschaften“ bezeichnet.

    Eine GBV kann in der Rechtsform einer Genossenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft organisiert sein.

    Die meisten Wohnungen werden nach dem Wohnbauförderungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes gefördert. Daher müssen für Miete oder Kauf einer Wohnung auch die Förderungsbestimmungen eingehalten werden.


    Was bedeutet „freie Wohnungen“?

    Als „freie Wohnungen“ werden Wohnungen bezeichnet, die in einem bereits fertiggestellten Haus wiedervermietet werden. Diese Wohnungen können innerhalb kurzer Zeit bezogen werden.


    Was ist ein Bauträger?

    Ein Bauträger ist der Organisator eines Bauprojektes. Insbesondere der mehrgeschossigen Wohnbau, also die Errichtung von Wohngebäuden, wird zumeist von Bauträgern durchgeführt.


    Was ist ein Makler?

    Üblicherweise wird bei der Vermittlung (Vermietung oder Verkauf) von Immobilien ein Verkaufsvermittler, der sogenannte Makler, zwischengeschaltet. Die Tätigkeiten der Makler unterliegen dem Maklergesetz und sind streng geregelt (Immobilienmaklerverordnung).

    Seit Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen. Sie bezahlen als Mieter:in nur mehr dann Maklerprovision, wenn Sie die Wohnungssuche bei der Maklerin oder beim Makler selbst als Erste beauftragt haben.

    Die Anmietung einer Wohnung der WBV-GPA ist hingegen IMMER provisionsfrei!

  • Wohnbauförderung

    Was bedeutet Wohnbauförderung?

    Die Wohnbauförderung in Österreich ist ein staatliches Instrument zur Unterstützung sozialer, ökologischer und konjunktureller Ziele in der Wohnversorgung der breiten Bevölkerung. Neben der Leistbarkeit des Wohnens spielen also auch ökologische und ökonomische Überlegungen eine wichtige Rolle.

    Schon seit mehr als 100 Jahren wird der Wohnbau in Österreich gefördert; die aktuelle Form als Kompetenz der Bundesländer hat die Wohnbauförderung seit 1987. Daher gibt es neun verschiedene Fördersysteme, die sich in ihren Zielsetzungen und der Mittelverwendung merkbar unterscheiden.

    Grundsätzlich differenziert man zwischen Objektförderung – der Förderung des Wohnungsneubaus und der Sanierung – und Subjektförderung – einer individuellen Beihilfe für BewohnerInnen zur Zahlung der Wohnkosten.

    In Österreich liegt der Fokus auf der Objektförderung, meist in Form niedrigverzinster rückzahlbarer Darlehen oder in Form von Annuitätenzuschüssen (= Zuschuss zur Rückzahlungsrate eines Darlehens).

    Die Gesamtausgaben für Wohnbauförderung in Österreich sind seit längerem rückläufig.

    Finanziert wird die Wohnbauförderung einerseits aus den Rückflüssen der vergebenen Darlehen und andererseits aus Mitteln der Länderbudgets, die über den Wohnbauförderungsbeitrag als lohnabhängige Abgabe von 1% (0,5% von Arbeitgeber + 0,5% Arbeitnehmer) gespeist werden.


    Wer ist für die Wohnbauförderung zuständig?

    Die Vergabe von Wohnbauförderungsmitteln ist Ländersache und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Details über die jeweils gültigen Wohnbauförderungsbestimmungen:

    Wien: https://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbaufoerderung/

    Steiermark: Wohnbauinformation Steiermark – Wohnbau – Land Steiermark

    Niederösterreich: Bauen Neubau – Land Niederösterreich (noe.gv.at)


    Was sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Wohnbauförderung?

    Österreichische Staatsbürger:innen oder EU-Bürger:innen sind förderberechtigt. Förderungsnehmer:innen müssen volljährig sein und über ein eigenes Einkommen verfügen, das die vorgegebenen Einkommensobergrenzen nicht übersteigen darf. Außerdem müssen sämtliche Vorwohnsitze binnen spätestens sechs Monate nach Bezug der geförderten Wohnung nachweislich aufgelassen werden, da sonst kein Wohnbedarf besteht.


    Wie stelle ich fest, ob ich Anspruch auf eine geförderte Wohnung habe?

    Die Anspruchsvoraussetzungen für geförderte Wohnungen sind länderweise sehr unterschiedlich geregelt. Einkommen sowie Wohnbedarf werden geprüft. Je nach Bundesland gelten andere Bestimmungen. Deshalb empfiehlt es sich, die zuständigen Behörden zu kontaktieren. Nähere Informationen erhalten Sie hier.


    Gibt es über die Wohnbauförderung hinaus noch andere Förderungsmöglichkeiten?

    Für die Entrichtung der Finanzierungsbeiträge werden Eigenmittelersatzdarlehen und Jungfamilienförderung gewährt.

  • Regeln der Wohnbauförderung

    Muss sich mein Vorwohnsitz im jeweiligen Bundesland befinden, um eine Förderung zu bekommen?

    Nein.


    Muss meine geförderte Wohnung mein Hauptwohnsitz sein?

    Ja.


    Muss der bisherige Hauptwohnsitz aufgegeben werden?

    Der bisherige Hauptwohnsitz, der zur Befriedigung des Wohnbedarfs diente muss aufgegeben werden, da sonst kein Bedarf besteht.


    Kann ich mit einer Lebensgefährtin / einem Lebensgefährten oder einer anderen Person Wohnungseigentum begründen?

    Ja, im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002 können zwei natürliche Personen Eigentümer:innen einer Wohnung werden. Eine Ehegemeinschaft ist nicht erforderlich.


    Kaufoption

    Im Anwendungsbereich des WGG ist grundsätzlich die nachträgliche Übertragung von Mietobjekten ins (Wohnungs-)Eigentum zulässig. Eine gemeinnützige Bauvereinigung darf daher die zuvor vermieteten Bestandobjekt an ihre MieterInnen oder an ihre genossenschaftlichen NutzerInnen veräußern. Zu beachten ist, dass es sich bei einer solchen Miete mit Kaufoption um keinen „Mietkauf“ handelt. Dies bedeutet, dass der Mietvertrag einerseits und der Kaufvertrag andererseits selbständige Rechtsgeschäfte sind.

    Bei einer Miete mit Kaufoption vermietet eine gemeinnützige Bauvereinigung im Anwendungsbereich des WGG eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit, welche der Mieter oder die Mieterin unter gewissen Voraussetzungen entweder (a) aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf nachträgliche Eigentumsübertragung, für den bestimmte im Gesetz normierte Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, oder (b) aufgrund einer freiwilligen Anbotslegung durch die Bauvereinigung nachträglich erwerben kann. Die näheren Voraussetzungen, die für das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gegeben sein müssen und die den Mieter zur Stellung eines Antrags auf nachträgliche (Wohnungs-)Eigentumsübertragung berechtigen, können Sie hier lesen.

     


    Kann ich das Förderungsdarlehen vorzeitig auszahlen und wenn ja, ab wann?

    Ja, wenn der Mieter das Mietobjekt erwirbt und Wohnungseigentum begründet.

  • Kosten und laufende Zahlungen

    Wie setzt sich die Miete im geförderten Neubau zusammen?

    Die Miete im geförderten Neubau besteht im Wesentlichen aus Tilgungsraten und Zinsen des Finanzierungsdarlehens. Dazu zählen Bankdarlehen, Zinsen des Wohnbauförderungs-Hauptdarlehens und Superförderungs-Darlehenstilgungen. Diese werden auf die Wohnungen anteilmäßig aufgeteilt. Die Förderungswerberin – die vermietende Gesellschaft oder Genossenschaft – darf von den Mieter*innen höchstens den Betrag pro Quadratmeter Wohnnutzfläche fordern, der sich aus der Summe der einzelnen Darlehenstilgungen ergibt.

    Höchstwert ist der gesetzlich geregelte Deckelbetrag (§ 63 WWFSG 1989). Im Jahr 2024 beträgt dieser 6,16 Euro (zuzüglich 0,92 Euro Erhaltungsbeitrag), für SMART-Wohnungen (§ 63 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 6a Neubauverordnung 2007) beträgt er 4,62 Euro (zuzüglich 0,92 Euro Erhaltungsbeitrag). Dieser Deckelwert schließt allerdings keine Aufwendungen zur Superförderungs-Darlehenstilgung und auch nicht die Überwälzungen von Baurechtszinszahlungen ein.

    Grundkosten

    Grundkosten dürfen zusätzlich in Form eines einmaligen Grundkostenbeitrages oder im Wege des laufenden Mietzinses vorgeschrieben werden.

    Bei einer Baurechtsliegenschaft entfällt der Grundkostenbeitrag. In diesem Fall erhöht sich jedoch das Mietentgelt um anteilige Zahlungen für den Baurechtszins.

    Betriebskosten

    Nicht enthalten in den oben beschriebenen Kosten sind Aufwendungen, die durch die tägliche Bewirtschaftung und Betreuung des Hauses anfallen.


    Woraus setzen sich die monatlichen Zahlungen zusammen?

    Bauvereinigungen können diese Bestandteile zur Berechnung Ihres Mietzinses heranziehen:

    ■ Darlehenskosten der Bauvereinigung (Annuität)
    ■ Kosten für Eigenmittel der Bauvereinigung (Abschreibung, Zinsen)
    ■ Kosten für das Baurecht auf einem fremden Grundstück (Bauzins)
    ■ Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB)
    ■ Verwaltungskosten
    ■ Betriebskosten und andere Aufwendungen
    ■ Rücklagen
    ■ Umsatzsteuer


    Was sind Betriebskosten?

    Betriebskosten sind Aufwandskosten und werden am Beginn von der Hausverwaltung möglichst realistisch geschätzt und vorgeschrieben. In weiterer Folge kommt es zu jährlichen Abrechnungen und gegebenenfalls einer Korrektur der Vorschreibung durch die Verwaltung.


    Aus welchen Komponenten setzen sich die Betriebskosten zusammen?

    Aus den Aufwendungen für die Gesamtanlage (Aufzüge, Waschküche, Rauchfangkehrer, Versicherung, Wasser, Abwasser, Hausbetreuung und Beleuchtung), dem Hausverwaltungshonorar und der Rücklagenbildung.

    ■ Wasserversorgung: Wassergebühren, aber auch notwendige Überprüfungskosten wie die Dichtheitsprüfung der Wasserleitungen

    ■ Rauchfangkehrung: Kosten für die gesetzlichen Kehrungen, nicht jedoch Kosten für das Ausschleifen eines Kamins

    ■ Kanalräumung: Abwasser- und Kanalgebühren, Kosten für das Beheben von Kanalverstopfungen, nicht jedoch Kanalreparaturen

    ■ Müllabfuhr und Entrümpelung: Kosten für das regelmäßige Entsorgen des Hausmülls, nicht jedoch das Entrümpeln von Sachen einer bestimmten Mietpartei

    ■ Schädlingsbekämpfung: Kosten der Rattenvertilgung oder anderer Schädlinge wie Küchenschaben

    ■ Beleuchtung: Stromkosten für das Stiegenhaus und Kosten für Glühbirnen, nicht jedoch das Beheben von Leitungsschäden

    ■ Feuerversicherung: Versicherungsprämie für den Betrag, der im Schadensfall zum Wiederaufbau des Hauses ausreicht

    ■ Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung: Kosten der gesetzlichen Haftpflichtversicherung und eine angemessene Versicherung gegen Leitungswasserschäden

    ■ Versicherung des Hauses gegen andere Schäden wie z. B Glasbruch, wenn die Mehrheit der Mietparteien zustimmt

    ■ Aufwendungen für die Hausbetreuung, das sind entweder Beiträge für Hausbesorgungsarbeiten oder angemessene Kosten der Hausbetreuung

    ■ Betriebs- und Wartungskosten für Gemeinschaftsanlagen wie Lifte, Waschküchen oder Grünanlagen, wenn die Mietparteien diese Gemeinschaftsanlagen benützen dürfen

    ■ Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen: Sie werden auf alle Mietparteien aufgeteilt – unabhängig davon, ob sie sie benützen


    Sind in den Betriebskosten die Heizkosten enthalten?

    Nein.


    Wie berechnen sich Betriebskosten und Energiekosten (Warmwasser, Heizung) und wie erfolgt die Ablesung?

    Die Energiekosten und deren Verrechnung sind in den Verträgen mit dem jeweiligen Lieferanten geregelt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Energiekosten primär verbrauchsabhängig sind. Bei neueren Projekten ist bereits die Fernablesung üblich.

    Bei einzelnen Objekten ist jedoch der Energieverbrauch so gering (Niedrigenergiehäuser), dass auf eine Messung verzichtet werden kann und die Verrechnung mittels eines Verrechnungsschlüssel vorgenommen wird.


    Was sind Herstellungskosten?

    Die Herstellungskosten des jeweiligen Wohnhauses – also die Bau- und Grundkosten – sind die Grundlage der monatlichen Miete.

    Was ist der Grundkostenbeitrag?

    Kauft die Bauvereinigung ein Grundstück, um darauf geförderte Wohnungen zu errichten, kann sie den zukünftigen Mieterinnen und Mietern anteilige Grundkostenbeiträge verrechnen.

    Die Grundkosten werden für gewöhnlich berechnet und entsprechen nicht dem tatsächlich von der Bauvereinigung bezahlten Preis.

    Kauft die Bauvereinigung das Grundstück von einer Gemeinde oder einem gemeindeeigenen Grundstücksfonds? Dann kann die Gemeinde bzw. der Grundstücksfonds mit der Bauvereinigung vereinbaren, dass sie den Mieterinnen und Mietern nur die tatsächlichen Grundstückskosten verrechnen darf.


    Was sind Baukostenbeiträge?

    Für das Errichten von Genossenschaftswohnungen verrechnet die Bauvereinigung zukünftigen Mieterinnen und Mietern öfter anteilige Baukostenbeiträge. Je nach Bundesland und Wohnbauförderung sind die Beträge unterschiedlich hoch.

    Bauvereinigungen können einen Baukostenbeitrag von 12,5 Prozent der Baukosten verrechnen. Der Rest der Baukosten wird durch Fördermittel des Landes bzw. durch Bankkredite oder Eigenmittel der Bauvereinigung finanziert.


    Was sind die erforderlichen Eigenmittel?

    Der Betrag (Finanzierungsbeitrag oder Kaution), den der Mieter / die Mieterin spätestens bis zur Wohnungsübergabe zu bezahlen hat.


    Wie hoch dürfen Finanzierungsbeiträge sein?

    Im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) ist keine Obergrenze verankert. Die Höhe des Finanzierungsbeitrags hängt von den Förderungsvorschriften der einzelnen Bundesländer und den Kosten des Bauvorhabens ab.

    Für einkommensschwache Mieterinnen und Mieter gibt es bei der Wiener Wohnbauförderung günstige Eigenmittelersatzdarlehen für den Finanzierungsbeitrag. Informationen erhalten Sie bei der Wohnberatung Wien: wohnberatung-wien.at/wohnberatung/finanzierung

    Ab einem Finanzierungsbeitrag in der Höhe von € 89,27 pro Quadratmeter (stand 1.4.2024) erwirbt man einen Rechtsanspruch auf den Kauf der Wohnung nach 5 jähriger Mietdauer, wenn das Gebäude ab dem Jahr 2000 errichtet wurde.


    Müssen Finanzierungsbeiträge zurückbezahlt werden?

    Ja. Geleistete Finanzierungsbeiträge müssen bei Aufgabe des Mietverhältnisses wieder zurückbezahlen werden– reduziert um die gesetzliche Abwertung (Verwohnung). Diese Abwertung beträgt 1 Prozent pro Jahr.

    Bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses steht der scheidenden Mieterin bzw. dem scheidenden Mieter (Nutzungsberechtigten) der aliquote noch nicht verwohnte Anteil des ursprünglich geleisteten Finanzierungsbeitrags zu.

    Dieser Anteil wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses ermittelt und ist binnen acht Wochen nach tatsächlicher Räumung des Mietobjektes zur Auszahlung zu bringen.

    Für die Berechnung des rückzuzahlenden Betrages ist nicht primär vom eigenen bezahlten Betrag auszugehen, sondern von dem Betrag, der bei erstmaliger Überlassung der Baulichkeit für die gesamte Baulichkeit und davon anteilig für das Miet- oder sonstige Nutzungsobjekt als Einmalbetrag gefordert und bezahlt wurde.


    Was ist ein Bauträgerdarlehen?

    Der Bauträger nimmt zur Finanzierung von Grund- bzw. Baukosten ein Darlehen auf, welches an den jeweiligen Käufer weitergegeben werden kann. Dies bedeutet günstige Konditionen für den Käufer.


    Warum ist das Bauträgerdarlehen günstiger?

    Weil die von den Wohnbauförderstellen in den Förderzusicherungen genehmigten Darlehen vom Wohnungskäufer

    1.) gebührenfrei übernommen werden können und

    2.) weil es dem Bauträger in der Regel gelingt, bessere Konditionen mit den finanzierenden Instituten zu verhandeln.

  • Architektur

    Welchen Stellenwert nimmt die Architektur für die WBV-GPA ein?

    Die WBV-GPA setzt auf moderne Architektur in vielfacher Weise und arbeitet mit zahlreichen im Wohnbau erprobten und renommierten Architekt:innen zusammen. Aber auch Newcomer:innen bekommen bei der WBV-GPA immer wieder die Möglichkeit, gemeinsam Projekte zu realisieren.


    Mit welchen Architekt:innen arbeitet die WBV-GPA zusammen?

    Die WBV-GPA beschäftigt eine Vielzahl von Architekt:innen. Die Auswahl der Architekt:innen erfolgt individuell für jedes einzelne Bauprojekt und richtet sich nach den Anforderungen an das Projekt.


    Was wird unter flexiblen Grundrissen verstanden?

    Möglichst wenige tragende Wände bedeuten leichte Umbaubarkeit. Dadurch sind viele unterschiedliche Raumkonzepte innerhalb eines Grundrisses möglich.


    Warum bietet die WBV-GPA oft flexible Grundrisse an?

    Die WBV-GPA geht damit auf die sich ändernden Wohnbedürfnisse ihrer Bewohner:innen ein: Die Wohnung soll sich ändern und den individuellen Lebensumständen anpassen können.


    Welchen Stellenwert hat Freiraumplanung bei der WBV-GPA?

    Besonders in der Stadt ist ein ausgeklügeltes Freiraumkonzept ein wichtiger Punkt für das Wohlbefinden. Das betrifft wohnungsbezogene Freiräume wie Loggien, Terrassen oder Eigengärten sowie Gemeinschaftsgärten, Dachgärten, Spielplätze und vieles mehr. Zudem bemüht sich die WBV-GPA schon bei der Auswahl der Grundstücke Augenmerk auf eine einfache Anbindung an Naherholungsgebiete zu legen.


    Was ist der Unterschied zwischen einer Loggia und einem Balkon?

    Eine Loggia ist fünfseitig umschlossen und auch nachträglich als zusätzlicher Raum schließbar, ein Balkon nicht (Balkon kragt immer aus, Loggia kann auskragen). Das nachträgliche Schließen einer Loggia ist nur mit einer Genehmigung durch den Hauseigentümer/die Verwaltung zulässig.


    Welche Raumhöhen bietet die WBV-GPA an?

    Zumindest 2,50 m, oft aber auch mehr.

  • Nutzung

    Welche Sonderwünsche bietet die WBV-GPA an?

    Die WBV-GPA agiert nach dem Motto „so individuell wie möglich“ und versucht, die Wünsche ihrer Bewohner:innen so weit wie möglich zu berücksichtigen. Sonderwünsche können bei Anmietung einer Wohnung bekanntgeben werden.


    Was ist die Grundausstattung einer Wohnung?

    Der Begriff Grundausstattung ist ein von der WBV-GPA definierter Ausstattungsgrad. Die WBV-GPA-Berater geben gerne Auskunft.


    Was sind Gemeinschaftsräume?

    Als Gemeinschaftsräume bezeichnet man Räumlichkeiten, die allen Hausbewohner:innen in der Regel kostenfrei zur Benutzung offenstehen. Sie sind als eine Zusatzausstattung zu verstehen, die die Wohnqualität erhöht.


    Was bedeutet der Begriff „Allgemeinräume“?

    Im Wohnungseigentum sind die allgemeinen Teile eines Hauses so definiert, dass diese der allgemeinen Benützung dienen. Dies sind insbesondere alle Räume, die als Verbindungswege im Haus dienen (Stiegenhaus, Gänge, Waschküchen, Fahrradräume etc.) oder von den Bewohner.innen gemeinsam benutzt werden.


    Was darf ich an der Fassade des Hauses ändern?

    Leider sehr wenig. Die Fassaden eines Hauses müssen grundsätzlich von den zuständigen Behörden zur Wahrung des angemessenen Stadtbildes genehmigt werden. Jedwede Änderung ist ebenfalls wieder der Behörde – in Wien der MA19 – zur Genehmigung vorzulegen.


    Darf ich eine Satellitenschlüssel montieren?

    Grundsätzlich ändern Satellitenschüsseln die Fassadenansichten und sind daher insbesondere an Straßenfronten genehmigungspflichtig seitens des Hauseigentümers und der zuständigen Behörden.